Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 brachte der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten zusammengefasst vor, auf das Gutachten von med. pract. Y.________ könne nicht abgestellt werden. Die empfohlenen Platzierungen seien entweder lebensfremd oder unzulässig und ungeeignet. Eine stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zielführend und auch nicht verhältnismässig. Der Gutachter habe anlässlich seiner Befragung selbst eingeräumt, dass auch Differentialdiagnosen möglich wären, wobei er auf diese nicht eingegangen sei.