Mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich. Die Anordnung einer stationären Massnahme erachtete die Vorinstanz in Anbetracht des stark erhöhten Risikos für gewalttätige Handlungen jeder Art als verhältnismässig und hielt fest, dass eine ambulante Massnahme entgegen der Vorbringen der Verteidigung nicht ausreiche, um die organische Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten angemessen zu behandeln und das Risiko weiterer Straftaten zu vermindern (pag. 1963 f.) 32.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien