sowie dessen ergänzende Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1611 ff.) erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gelitten habe und zwischen dieser psychischen Störung und den Handlungen des Beschuldigten ein Kausalzusammenhang bestehe. Für die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung bestünden Behandlungen, durch welche sich die bestehende Rückfallgefahr entsprechend reduzieren lasse.