O., N. 68b zu Art. 59 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli-