76 auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59-61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).