31. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 492 Tagen (29. Juni 2020 bis 1. November 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig antrat und am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat. Im Urteilszeitpunkt wurde die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug verfügt.