Dasselbe hat für den zweiten Vorfall zu gelten. Infolge des engen örtlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend die zweite Busse asperierend bloss geringfügig zu berücksichtigen womit insgesamt eine Busse von CHF 200.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zwei Tage festzusetzen.