29. Busse für die Verunreinigung von fremdem Eigentum Der Beschuldigte urinierte zweimal in eine Gefängniszelle, einmal auf der Polizeiwache und das zweite Mal in der Sicherheitszelle im AQ.________ (Gefängnis). Für das erste Urinieren erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 dem objektiven und subjektiven Tatverschulden als angemessen. Die Kammer geht jedoch auch diesbezüglich von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, womit sich die Busse auf CHF 150.00 reduziert. Dasselbe hat für den zweiten Vorfall zu gelten.