Die Vorstrafen liegen allesamt nicht weit zurück. Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz gar trotz laufenden Strafverfahren bzw. während des Strafvollzugs unverfroren fort. Nebst anderen Verurteilungen zu kürzeren Freiheitsstrafen wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (pag. 2622). Für einen bedingten Strafvollzug müssten damit besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts