zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht gerade noch möglich ist. In Bezug auf die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF10.00 ist der bedingte Vollzug zu prüfen. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 28 hiervor), ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen liegen allesamt nicht weit zurück.