74 und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er befand sich in der Vergangenheit immer wieder in Haft. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 vorzunehmen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00, zu sanktionieren.