Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte ohne Weiteres das Entfernen der Handfesseln hätte dulden können, zumal dies ja sogar in seinem Interesse lag. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt das Verschulden im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheinen 6 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Diese werden im Umfang von 4 Tagessätzen asperierend berücksichtigt.