Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich von den Polizisten abdrehte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte ohne Weiteres das Entfernen der Handfesseln hätte dulden können, zumal dies ja sogar in seinem Interesse lag.