Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich von den Polizisten abdrehte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist.