27.8 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung ist das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB/JStGB), a.a.O., N. 2 Vor Art. 285 StGB). Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte.