Er handelte direkt vorsätzlich und hätte die Äusserungen ohne Weiteres unterlassen können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen, wovon 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich dieses von 38 auf 43 Tagessätze Geldstrafe. 27.6 Asperation für die Beschimpfung vom 3. März 2020 Der Beschuldigte betitelte den Polizisten D.________ in französischer Sprache als «Hurensohn». Der Beschuldigte äusserte dies bloss in Anwesenheit von D.________, weitere Personen konnten dies nicht hören.