72 Der Beschuldigte beschimpfte zwei Polizisten und dies auch mehrfach über einen gewissen Zeitraum hinweg. Seine Beschimpfungen unterstrich er gar noch durch vulgäre Gesten. Er handelte vorsätzlich, aus niederen Beweggründen und hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können, was jedoch neutral zu gewichten ist. Die Kammer erachtet vorliegend unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Davon sind 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren.