Dies darf dem Beschuldigten indessen nicht angelastet werden. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte, konnte er auch keine Reue oder Einsicht zeigen. Der Beschuldigte liess sich auch durch den Strafvollzug nicht von weiteren Delikten abhalten. Im Gegenteil delinquierte er auch während des Strafvollzugs und kurz nach seiner Entlassung weiter. Letzteres wirkt sich straferhöhend aus.