Ebenso wurde bereits eine Landesverweisung ausgesprochen. All dies hielt in nicht von weiterer Delinquenz ab. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 26.6.3 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt sämtliche vorgeworfenen Sachverhalte – ausser den Diebstahl, bei welchem er jedoch in flagranti erwischt wurde – oder suchte Ausreden, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Er verhielt sich unkooperativ und setzte mit Vorwürfen konfrontiert stets zu Gegenangriffen an. Dies darf dem Beschuldigten indessen nicht angelastet werden.