In Anlehnung an die vorinstanzlichen Feststellungen (pag. 1955 f.; S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. März 2011 nicht eintrat (pag. 496). Der Beschuldigte ist schlecht bzw. gar nicht in der Schweiz integriert. Weiter geht er keiner Arbeit nach und verfügt über keinen ständigen Wohnsitz. Die Lebensumstände erscheinen vorab deshalb prekär, weil sich der Beschuldigte illegal und ohne jegliche Integration in der Schweiz aufhält. Dies ist neutral zu werten.