Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen. Beweismässig erstellt ist, dass D.________ nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde und der Taterfolg damit nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es bloss beim Versuch geblieben ist, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Verschuldensmindernd wirkt sich sodann die auch diesbezüglich vorliegende verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe auf insgesamt 29 Monate und 10 Tage erhöht.