Diese Drohung ist durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Auf Grund der Gesamtumstände ist dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte beabsichtigte D.________ zu bedrohen und handelte damit direktvorsätzlich. Ohne Weiteres hätte er die drohende Äusserung unterlassen können. Diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt leicht. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen.