Das objektive Tatverschulden wiegt aus Sicht der Kammer leicht und war von keiner besonderen kriminellen Energie geprägt. Er beabsichtigte die Polizisten am Entfernen des Haargummis zu hindern und handelte damit direktvorsätzlich, was jedoch als neutral zu werten ist. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Haargummi abzugeben bzw. die Wegnahme durch die Polizisten zu dulden und sich mithin rechtskonform zu Verhalten. Auch dies wirkt sich neutral aus. Das gesamte Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.