Entfernen des Haargummis (Ziff. 3.1.3 der Anklageschrift) Bereits als der Beschuldigte auf den Polizeiposten gebracht wurde, widersetzte er sich den Anforderungen der Polizisten O.________ und P.________, seinen Haargummi abzunehmen und in die dafür vorgesehene Kiste zu legen. Die Polizisten sahen sich gezwungen, dem Beschuldigten den Haargummi wegzunehmen. Dabei schlug der Beschuldigte mit Händen und Füssen um sich und traf dabei den Polizisten O.________ am Oberkörper. Das objektive Tatverschulden wiegt aus Sicht der Kammer leicht und war von keiner besonderen kriminellen Energie geprägt.