Er handelte aber auch diesbezüglich direktvorsätzlich, was indessen neutral zu werten ist. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe von 60 Tagen als gerechtfertigt. Auch diesen Vorfall betreffend geht die Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 15 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die daraus resultierende Strafe von 45 Tagen ist im Umfang von 2/3 zu asperieren. Die Strafe erhöht sich damit um insgesamt 30 Tage auf 27 Monate und 14 Tage. Vorfall Entfernen des Haargummis (Ziff.