Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden unter den gegebenen Umständen als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen.