Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich mit anderen Diebstahldelikten und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und letztlich aus egoistischen Gründen, was jedoch neutral zu werten ist. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und den Diebstahl unterlassen können.