Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mithin gering. Was den Diebstahl der Lebensmittel angelangt kann dem Beschuldigten kein besonders cleveres oder geplantes Vorgehen vorgeworfen werden. Sein Handeln beschränkte sich darauf, Lebensmittel aus den Regalen mitgehen zu lassen. Hingegen legte er beim Diebstahl des Portemonnaies eine erheblich höhere kriminelle Energie an den Tag. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich mit anderen Diebstahldelikten und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen noch leicht.