StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz entwendete der Beschuldigte in der V.________ am BE.________ (Strasse) in Bern zwei Thon-Sandwiches im Wert von CHF 3.80 sowie einen Asiago Käse im Wert von CHF 5.65. Innerhalb der V.________ entwendete der Beschuldigte weiter das Portemonnaie von U.________ aus deren Handtasche. Der Deliktsbetrag ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gering. Die Geschädigten erhielten die entwendeten Gegenstände sodann noch gleichentags zurück. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mithin gering.