Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen leichte bis mittelschwere Verschulden wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für das versuchte Delikt erscheint angemessen. 26.1.7 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. 26.2 Asperation Diebstahl Der Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.