Gemäss dem vorzitierten Gutachten von Dr. med. L.________ ist mithin davon auszugehen, dass zwar eine vollständige Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorlag, jedoch von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit von Dr. med. L.________ sind schlüssig. Gestützt auf diese Ausführungen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und mithin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.