Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfange alkoholisiert war und dass es unmittelbar vor der Tat – möglicherweise durch einen Dritten – zu einer Kränkung kam. Sachverhaltsmässig ist jedenfalls von einer Impulshandlung auszugehen, zumal keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme sprechen. Gemäss dem vorzitierten Gutachten von Dr. med. L.________ ist mithin davon auszugehen, dass zwar eine vollständige Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorlag, jedoch von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.