das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (Ziff. 14 hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfange alkoholisiert war und dass es unmittelbar vor der Tat – möglicherweise durch einen Dritten – zu einer Kränkung kam.