Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken. Die körperlichen Verletzungen durch die Tat beim Strafkläger 4 sind zwar nicht zu bagatellisieren, aber dennoch noch als leicht zu bezeichnen. Die Verletzung ist mittlerweile abgeheilt. Aufgrund der Umstände erscheint vorliegend für den Versuch eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als angemessen. 26.1.6 Verminderung der Schuldfähigkeit