65 Der Beweggrund für die Tat war unklar und diese wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die psychische Verfassung wird bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen.