Es liess sich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verletzung das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sich im Bereich des Brustkorbes lebenswichtige Organe befinden, welche er durch den Stich verletzen könnte. Dennoch stach er zu und nahm durch sein Handeln schwere Körperverletzungen in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden.