Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte führte überraschend einen Stich mit dem Messer gezielt in den hinteren Brustkorb des Opfers aus. Die Stichwunde war drei bis vier Zentimeter tief, was dafür spricht, dass der Beschuldigte heftig zugestochen hat. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass die Klinge des Messers eher kurz war und dass der Beschuldigte keine Anstalten machte, weitere Stiche auszuführen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.