Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit Opfers. Ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes hätte ohne Weiteres einen lebensgefährlichen Spannungspneumothorax oder lebensgefährliche Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns