26. Freiheitsstrafe 26.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 26.1.1 Strafrahmen Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m.