63 - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse. Ausser bei der Beschimpfung, bei der Hinderung einer Amtshandlung und der Verunreinigung von fremdem Eigentum kann bei sämtlichen Delikten sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden.