TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Der Beschuldigte würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht. Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Zusatzstrafen auszufällen.