22. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefällten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls (pag. 1710; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der