Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen.