BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt. 20.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sowohl in die Zelle auf der Polizeiwache als auch in die Zelle im AQ.________ (Gefängnis) urinierte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass ein Urinieren ausserhalb der Toilette eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst.