Aus Sicht der Kammer manifestiert dies gerade auch, dass primäres Ziel des Beschuldigten war, die Amtshandlung zu erschweren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird auch diesbezüglich auf eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung eingegangen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu erklären.