S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich von den Polizisten wegdrehte, diese aktiv daran hinderte bzw. es ihnen erschwerte, seine Handschellen entfernen zu können. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Wille des Beschuldigten ungeachtet dessen, dass die Handlung objektiv zu seinen Gunsten erfolgte, darauf gerichtet war, die Polizisten an der vorzunehmenden Handlung zu hindern. Aus Sicht der Kammer manifestiert dies gerade auch, dass primäres Ziel des Beschuldigten war, die Amtshandlung zu erschweren.