Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren sein (vgl. Ziff. IV.hiernach). Der Beschuldigte ist demnach der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.