Demzufolge ist der zur objektiven Tatbestandsverwirklichung erforderliche Erfolg nicht eingetreten. Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte der versuchten Drohung schuldig gemacht hat. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten gerade darum, D.________ zu drohen bzw. ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Taterfolg nicht eintrat, ist vorab dem Umstand zuzuschreiben, dass D.________ aufgrund seiner Berufserfahrung derartigen Äusserungen gegenüber abgestumpft ist. Entsprechend hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft.