Auf diese zutreffenden und vollständigen Ausführungen kann verwiesen werden. Anzufügen sei an dieser Stelle, dass die Kammer sich vorbehalten hat, den angeklagten Sachverhalt im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tatbegehung zu prüfen (pag. 2711). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 17.2 Subsumtion