Abgesehen von der Situation, dass besonders schutzbedürftigen Opfer betroffen sind, sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulö-